Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 39 Steuerschuldner
Stand: 01.07.2021
Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 39 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
- BFH, 29.01.2025 – IX B 93/24 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.