Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 39 Steuerschuldner
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 2
- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
- BFH, 29.01.2025 – IX B 93/24 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer
2 Entscheidungen zu § 39 RennwLottG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.